Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Ambulante Rehabilitation in stationären Pflegeeinrichtungen
Sofern die medizinischen Voraussetzungen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, positive Rehabilitationsprognose) im Einzelfall vorliegen, kann ambulante Rehabilitation auch in gemäß § 72 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen durch für Rehabilitation zugelassene Leistungserbringer in Betracht kommen. Die Erbringung mobiler Rehabilitation ist somit nicht auf das häusliche Umfeld des Rehabilitanden beschränkt.
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