Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 43 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die bisher den Spitzenverbänden der Krankenkassen obliegende Verpflichtung, das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität von sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen zu bestimmen, wird auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 übertragen.
(2) Bis zur Verabschiedung neuer Vorgaben durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt die bisherige "Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Voraussetzungen, Inhalten und zur Qualität sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Absatz 2 SGB V vom 1. 7. 2005" weiter (§ 217f Absatz 5 SGB V).
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