Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 52 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Medizinisch nicht indizierte Maßnahmen
Aufgrund der nur beispielhaften Nennung bestimmter "Maßnahmen" (ästhetische Operation, Tätowierung, Piercing) kann die Regelung des § 52 Absatz 2 SGB V auch bei Gesundheitsschäden aufgrund anderer "medizinisch nicht indizierter Maßnahmen" zur Anwendung kommen. Als eine derartige "Maßnahme" könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes auch jedwedes krankheitsverursachende Verhalten der Versicherten — wie zu viel oder zu wenig Bewegung der Versicherten (Extremsportler oder Bewegungsmuffel) oder auch Rauchen und Trinken usw. — verstanden werden. Da eine derart weitgehende Interpretation von Seiten des Gesetzgebers aber offensichtlich nicht gewollt ist, ist der Begriff der "medizinisch nicht indizierten Maßnahme" unter Berücksichtigung der unmittelbar in § 52 SGB V genannten Beispiele auszulegen.
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