Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52a SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 52a SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Umfang des Leistungsausschlusses
(1) Nach der Gesetzesbegründung sollen zum Schutz der Solidargemeinschaft vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen Fallgestaltungen erfasst werden, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wird, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen sei es nicht gerechtfertigt, dass z. B. aufwendige, hochtechnisierte Operationen wie Organtransplantationen zulasten der Versichertengemeinschaft zu erbringen sind. Nach der Gesetzesbegründung sollen von dem Leistungsausschluss nicht betroffen sein, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Dazu gehören auch die in diesem Zusammenhang notwendige Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen einschließlich der Krankenhausbehandlung.
(2) Eine solche Ausnahme vom Leistungsausschluss dürfte sich allerdings auch ohne Berücksichtigung der Gesetzesbegründung aus der Natur der Sache heraus erklären, da davon auszugehen ist, dass in der Regel akut auftretende Erkrankungen und Schmerzzustände eben nicht allein ursächlich dafür sein dürften, dass sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuches begeben. Dies kann jedoch nicht als generelle Ausnahmeregelung angesehen werden, da jeweils die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
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