Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111b SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 111b SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Durch die Streichung des § 111b SGB V obliegt es den Spitzenverbänden der Krankenkassen nicht mehr, gemeinsam und einheitlich in Abstimmung mit den maßgeblichen Bundesorganisationen der Leistungserbringer Rahmenvorgaben über Inhalte, Ziele und Voraussetzungen der Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen und für die Förderung eines gleichmäßigen Leistungsgeschehens zu entwickeln.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen empfehlen jedoch die weitere Berücksichtigung der Aussagen der "Gemeinsamen Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V vom 12. 5. 1999", sofern diese nicht neuen Richtlinien, Rahmenempfehlungen oder anderen Grundsatzpapieren im Bereich Vorsorge und Rehabilitation widersprechen.
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