Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132e SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 132e SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift regelt den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen für die Versorgung mit Schutzimpfungen. Danach werden die Impfleistungen nach § 20d Absatz 1 und 2 SGB V außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, also extrabudgetär, vergütet. Die Kosten fallen somit weder unter das jeweils regional vereinbarte Arzneimittelvolumen (veranlasste Ausgaben, Richtgrößen, Durchschnittskosten) noch unter die vertragsärztliche Gesamtvergütung.
(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände entscheiden, mit welchem gesetzlich vorgesehenen Leistungserbringer die Versorgung mit Schutzimpfungen vereinbart werden soll. Dabei haben Leistungserbringer keinen Anspruch auf einen Einzelversorgungsvertrag. Allerdings haben die Krankenkassen oder ihre Verbände sicherzustellen, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte zu Schutzimpfungen vorrangig berechtigt sind. Das Nähere ist in entsprechenden Verträgen zu regeln.
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