Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 275 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 275 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die Verpflichtung zur Begutachtung von Anträgen auf Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 SGB V durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor Bewilligung wird zukünftig auf Stichproben beschränkt.
(2) Das Nähere über den Umfang und die Auswahl der Stichproben zur Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Leistungen regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 in Richtlinien. Er kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637