Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5. RS 2007/07
Ziff. 5. RS 2007/07, Melderecht
(1) Eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV bzw. eine Abmeldung nach § 8 DEÜV ist nur in den Fällen zu erstatten, in denen aufgrund des § 23c SGB IV auch durch laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen. Ab 1. 1. 2008 entfällt die Abmeldung nach § 8 DEÜV für privat Krankenversicherte mit Krankentagegeldversicherung (§ 7 Absatz 3 Satz 2 SGB IV). Im Übrigen besteht aufgrund der Arbeitsentgeltzahlung weiterhin Versicherungspflicht, sodass die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses üblichen Meldungen (Jahresmeldung/Abmeldung) anfallen.
(2) Entfällt die weiterhin bestehende Beitragspflicht zum 31. 12. 2007, weil aufgrund der ab 1. 1. 2008 zu berücksichtigenden Freigrenze von 50 EUR keine beitragspflichtigen Einnahmen mehr vorliegen, ist eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV zu erstatten, wenn Sozialleistungen bis mindestens einschließlich 31. 1. 2008 hinaus bezogen werden; die Jahresmeldung entfällt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 DEÜV). Die Meldung ist innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 14. Februar 2008 — mit Unterbrechungsbeginn 1. 1. 2008 — zu erstatten (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1 DEÜV).
(3) Endet während einer Elternzeit die Beitragsfreiheit mit Ablauf des 31. 12. 2007, weil ab 1. 1. 2008 die Regelung des § 23c SGB IV wegen fehlenden Bezugs von Erziehungsgeld/ Elterngeld keine Anwendung mehr findet und somit jegliche Leistung des Arbeitgebers in diesen Fällen beitragspflichtig wird (vgl. Ziffer 3.3.5), ist eine Anmeldung nach § 6 DEÜV zum 1. 1. 2008 erforderlich.
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