Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Ziff. 8.1.2. RS 2007/07, Beurteilung von arbeitgeberseitigen Leistungen
Arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen gelten auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 23c SGB IV als beitragspflichtige Einnahmen. Sind diese Leistungen oder ein Teil davon als beitragspflichtige Einnahmen zu bewerten, ist die Krankenkasse zur Berücksichtigung dieser beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung verpflichtet, weil sie bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtig sind (vgl. § 240 Absatz 2 Satz 1 SGB V).
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