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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.2. RS 2007/09
Ziff. I.3.2. RS 2007/09, Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens
Bisher sah § 7b SGB IV vor, dass in den Fällen, in denen
- - eine Krankenkasse im Rahmen des § 28h Absatz 2 SGB IV,
- - ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV oder
- - die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV
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