Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.3. RS 2007/09
Ziff. I.3.3. RS 2007/09, Streichung des § 7c SGB IV
Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze wird auch die Vorschrift des § 7c SGB IV gestrichen. Hierbei handelte es sich um eine Übergangsvorschrift, die bei Einführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV relevant gewesen ist. Die Streichung dient der Rechtsbereinigung.
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