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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.2. RS 1998/01, Bezahlter Urlaub/Bildungsurlaub

Der Urlaub wird durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach § 9 BUrlG dürfen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubs hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht mehr "Urlaubsentgelt", sondern "Krankenentgelt" zu zahlen. Dies hat das BAG mehrfach bestätigt (vgl. BAG vom 16. 3. 1972 — 5 AZR 357/71 —, USK 7217, EEK I/290 und vom 2. 10. 1974 — 5 AZR 507/73 —, USK 74171, EEK I/443). Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitnehmer während eines Bildungsurlaubs arbeitsunfähig erkrankt.

Anmerkung:

Um die Absenkung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 v. H. des Arbeitsentgelts zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für 5 Krankheits- oder Kurtage die Anrechnung eines Urlaubstages verlangen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber zusätzlich für je 5 Tage, die ein Arbeitnehmer an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation teilnimmt, 2 Tage auf den Erholungsurlaub anrechnen. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage, insoweit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. §§ 4a, § 9 und § 10 BUrlG).


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