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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2010/03
Ziff. 5.2. RS 2010/03, Altersrente nach 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit
(1) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI liegen vor, wenn für mindestens 24 Kalendermonate (wobei angebrochene Monate als volle Monate zählen) die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des AltTZG auf die Hälfte vermindert worden ist. Die Altersteilzeitarbeit muss sich vertragsgemäß zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG). Weiterhin müssen nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG) und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung aus mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG) gezahlt worden sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber diese Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet erhält.
(2) Die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit sind auch erfüllt, wenn während der Altersteilzeitarbeit die Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur erlöschen, nicht bestehen oder ruhen (vgl. auch Ziffern 2.4.5 und 2.5.2).
(3) Solange für einen Versicherten, der Altersteilzeitarbeit leistet, bei Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, hat der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG zu zahlen. Während der Entgeltfortzahlung liegt deshalb Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI vor (vgl. auch Ziffer 3.4).
(4) Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält der Versicherte entweder eine entsprechende Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), der ausschließlich die Altersteilzeitarbeit zugrunde liegt, oder als privat Versicherter ein Krankentagegeld. Während dieser Zeit werden die bisher vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen (Aufstockungsbetrag und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung) nach § 10 Absatz 2 AltTZG von der Bundesagentur getragen, wenn diese dem Arbeitgeber bisher von der Bundesagentur erstattet worden sind. Bei Bezug einer versicherungspflichtigen Entgeltersatzleistung werden aus dieser Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Damit bei Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI vorliegt, muss sich der Versicherte während dieser Zeit nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 SGB VI auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern (vgl. auch Ziffer 3.4).
(5) Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt, liegen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit vor, wenn 12 Kalendermonate Vollarbeit und 12 Kalendermonate Freistellung zurückgelegt sind. Dies ergibt sich daraus, dass Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG und im Sinne des § 237 SGB VI nur vorliegt, wenn die Arbeitszeit halbiert worden ist (§ 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI). Dies bedeutet: Wird die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase oder vor Ablauf von 12 Kalendermonaten der Freistellungsphase beendet ("Störfall"), ist die Voraussetzung des § 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI von 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG nicht erfüllt. Dies gilt, obwohl es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des bis zum Störfall gezahlten Arbeitsentgelts bleibt (vgl. Ziffer 3.8.2).
(6) Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt und werden während Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase keine Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG oder keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG erbracht, liegt Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI, in der eine Vorarbeit für die Freistellungsphase erbracht werden kann, nicht vor. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 237 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB VI müssen 12 Kalendermonate Arbeitszeit und 12 Kalendermonate Freistellungszeit vorliegen. Dies ist in den genannten Fällen gegeben, wenn die volle Zeit der Arbeitsunfähigkeit ohne Aufstockung nachgearbeitet wird. Würde nur die halbe Zeit nachgearbeitet, wären die erforderlichen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit (= 24 Kalendermonate halbierte Arbeitszeit) nicht erreicht.
Beispiel 1
Vereinbarte Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 9. 2011 | 12 Kalendermonate | Arbeitsphase |
1. 10. 2011 bis 30. 9. 2012 | 12 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate | ||
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 9. 2011 | 10 Kalendermonate (2 Kalendermonate | Arbeitsphase Krankengeld ohne Aufstockung) |
1. 10. 2011 bis 30. 11. 2011 | 2 Kalendermonate | Nacharbeit mit Aufstockung |
1. 12. 2011 bis 30. 11. 2012 | 12 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate |
Wäre nur die Hälfte der Zeit des Krankengeldbezugs nachgearbeitet worden, wäre eine (hälftige) Arbeitszeit nur in 22 Monaten (10 Monate in der Arbeitsphase, 1 Monat Nacharbeit und 11 Monate Freistellung) ausgeübt worden.
(7) Werden während der Arbeitsunfähigkeit "nur" Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG gezahlt (von der Bundesagentur nach § 10 Absatz 2 AltTZG oder freiwillig vom Arbeitgeber) ohne dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte (vgl. auch Ziffer 2.5.4) vermehrt, ist eine Nacharbeit für die Hälfte der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Der Versicherte ist in diesen Fällen so gestellt, als hätte er in der Arbeitsphase die Arbeitszeit halbiert, eine Vorarbeit somit nicht geleistet.
Beispiel 2
Vereinbarte Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 9. 2011 | 12 Kalendermonate | Arbeitsphase |
1. 10. 2011 bis 30. 9. 2012 | 12 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate | ||
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 31. 12. 2010 | 3 Kalendermonate | Arbeitsphase mit Entgeltfortzahlung |
1. 1. 2011 bis 28. 2. 2011 | 2 Kalendermonate | Krankengeldbezug mit Aufstockungsleistungen |
1. 3. 2011 bis 30. 9. 2011 | 7 Kalendermonate | Arbeitsphase |
1. 10. 2011 bis 31. 10. 2011 | 1 Kalendermonat | Nacharbeit |
1. 11. 2011 bis 30. 9. 2012 | 11 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate |
Während des Krankengeldbezugs mit Aufstockungsleistungen wird der Versicherte so behandelt, als hätte er die "normale" Altersteilzeitarbeit, also die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, geleistet. Damit er in dem Gesamtzeitraum von 24 Kalendermonaten auf eine durchschnittliche halbe Arbeitszeit kommt, muss der Versicherte einen Kalendermonat die volle Arbeitszeit nacharbeiten. Die Freistellungsphase verkürzt sich dadurch entsprechend. Vermehrt der Arbeitgeber spätestens am Ende der vereinbarten Arbeitsphase (30. 9. 2011) das Wertguthaben in der Höhe, in der es durch die Arbeitsunfähigkeit nicht angespart werden konnte, ist eine Nacharbeit nicht erforderlich (vgl. auch Beispiel 3).
(8) Vermehrt der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte (vgl. auch Ziffer 2.5.4) und werden während der Arbeitsunfähigkeit Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG gezahlt (von der Bundesagentur nach § 10 Absatz 2 AltTZG oder freiwillig vom Arbeitgeber), ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. Der Versicherte ist in diesen Fällen so gestellt, als würde er die Arbeitsphase "normal" weiterführen.
Beispiel 3
Vereinbarte Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 9. 2011 | 12 Kalendermonate | Arbeitsphase |
1. 10. 2011 bis 30. 9. 2012 | 12 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate | ||
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 6. 2011 | 9 Kalendermonate | Arbeitsphase |
Ab 1. 7. 2011 besteht Krankengeldbezug mit Aufstockungsleistungen. Die dem Krankengeldbezug zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit ist am Ende der vereinbarten Arbeitsphase (30. 9. 2011) noch nicht beendet. Damit die Vorraussetzung "24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit" erfüllt ist, muss sich der Arbeitgeber am Ende der vereinbarten Arbeitsphase (30. 9. 2011) entscheiden, ob er das Wertguthaben für die Monate des Krankengeldbezugs in der Arbeitsphase freiwillig zahlt oder der Arbeitnehmer nacharbeiten muss. Bei Zahlung von Wertguthaben für den Krankengeldbezug ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. In welchem Umfang die Krankengeldzahlung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V ruht (vgl. Ziffer 3.4.4) hängt vom Umfang der Zahlungen des Arbeitgebers von Wertguthaben ab. Bei Zahlungen am 30. 9. 2011 für alle bisherigen Monate der Arbeitunfähigkeit ruht der Krankengeldanspruch ab 1. 10. 2011. Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 6. 2011 | 9 Kalendermonate | Arbeitsphase mit Entgeltfortzahlung |
1. 7. 2011 bis 30. 9. 2011 | 3 Kalendermonate | Krankengeldbezug mit Aufstockungsleistungen und Zahlung von Wertguthaben |
1. 10. 2011 bis 30. 9. 2012 | 12 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate | ||
Die Zahlung von Wertguthaben am 30. 9. 2011 für lediglich einen Monat der Arbeitsunfähigkeit führt zu folgendem Ergebnis: | ||
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 6. 2011 | 9 Kalendermonate | Arbeitsphase mit Entgeltfortzahlung |
1. 7. 2011 bis 31. 7. 2011 | 1 Kalendermonat | Krankengeldbezug mit Aufstockungsleistungen und Zahlung von Wertguthaben |
1. 8. 2011 bis 30. 11. 2011 | 4 Kalendermonate | Krankengeldbezug mit Aufstockungsleistungen |
1. 12. 2011 bis 30. 9. 2012 | 10 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate |
Nimmt der Arbeitgeber keine Zahlungen in das Wertguthaben vor, muss der Arbeitnehmer nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug erforderlichenfalls "nacharbeiten". Endet die Arbeitsunfähigkeit z. B. tatsächlich am 30. 11. 2011 würde aufgrund der lediglich 9 Kalendermonate Arbeitsphase auch nur eine Freistellung für 9 Kalendermonate möglich sein. Dem Arbeitnehmer fehlt somit 1 Kalendermonat für die mindestens erforderlichen "24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit". In diesem Fall wäre eine Nacharbeit in der Zeit vom 1. 12. 2011 bis 15. 12. 2011 erforderlich; die Freistellungsphase beginnt dann am 16. 12. 2011.
Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 6. 2011 | 9 Kalendermonate | Arbeitsphase einschließlich Entgeltfortzahlung |
1. 7. 2011 bis 30. 11. 2011 | 5 Kalendermonate | Krankengeld mit Aufstockungsleistungen |
1. 12. 2011 bis 15. 12. 2011 | 0,5 Kalendermonate | Nacharbeit |
16. 12. 2011 bis 30. 9. 2012 | 9,5 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate |
Besteht die Arbeitsunfähigkeit noch über den 30. 11. 2011 hinaus, wird Krankengeld längstens bis zum 31. 12. 2011 gezahlt, danach beginnt dann die Freistellungsphase (Krankengeld ruht nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V).
Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Geleistete Altersteilzeitarbeit | ||
1. 10. 2010 bis 30. 6. 2011 | 9 Kalendermonate | Arbeitsphase einschließlich Entgeltfortzahlung |
1. 7. 2011 bis 31. 12. 2011 | 6 Kalendermonate | Krankengeld mit Aufstockungsleistungen |
1. 1. 2012 bis 30. 9. 2012 | 9 Kalendermonate | Freistellungsphase |
24 Kalendermonate |
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