Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 BetrAVG
§ 2 BetrAVG, Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(1) 1 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. 2 Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).
(2) 1 Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Absatz 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2 An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
- 2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
- 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310). Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl. I S. 1630), G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214). Satz 6 geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631). Satz 7 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
(3) 1 Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b VAG (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2 An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse aufgrund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschussanteile, die aufgrund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
- 2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl. I S. 1630), G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434) und G vom 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl. I S. 1630) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 VAG berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310), geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434) und G vom 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672).
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Absatz 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
Absatz 4 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553), bisherige Absätze 5a und 5b wurden Absätze 5 und 6.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
Absatz 5 eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Absatz 6 eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637