Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 BetrAVG
§ 15 BetrAVG, Verschwiegenheitspflicht
Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
1 Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2 Sie sind nach dem VerpflG vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
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