Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 EntgFG
§ 7 EntgFG, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
- 1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Absatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
Zu § 7 siehe RS 1998/01 § 7 EntgFG.
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