Ziff. 5. RS 2013/10, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
(1) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sind bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die zu versteuernden Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) dieser Einkommensart für die Berechnung der Belastungsgrenze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 19. 9. 2007 — B 1 KR 7/07 R —).
(2) Eine Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze kann der letzte vorhandene Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 AO sein, sofern der Versicherte die Aktualität des ausgewiesenen Betrages bestätigt. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Unterlagen (z. B. vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung, Bescheinigung des Steuerberaters) hinzugezogen werden.
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