(1) Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletzten- und Kinderverletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld) gehören zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Entgeltersatzleistung (Zahlbetrag einschließlich ggf. zu tragender Beitragsanteile des Versicherten). Für das Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III wird der Zahlbetrag der Leistung zugrunde gelegt.
(2) Für weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld siehe Ziff. 9..
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