Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 HHG
§ 5 HHG, Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
1 Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV. 2 Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:
- 1. Versorgung aufgrund des BVG,
- 2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt,
- 3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV oder
- 4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV.
§ 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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