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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35a SGB VIII
§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(1) 1 Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(1a) 1 Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
- 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
Satz 2 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 4 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1. in ambulanter Form,
- 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- 3. durch geeignete Pflegepersonen und
- 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des SGB IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des SGB IX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) 1 Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 2 Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
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