Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 94 SGB VIII
§ 94 SGB VIII, Umfang der Heranziehung
(1) 1 Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2 Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).
(3) 1 Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2 Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 EStG in Anspruch zu nehmen. 3 Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 BKGG, gilt Satz 2 entsprechend. 4 Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5 Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Absatz 5 geändert durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2824).
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