Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100 SGB VIII
§ 100 SGB VIII, Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
- 3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
- 4. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Nummer 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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