Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3a VwVfG
§ 3a VwVfG, Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) (1. 1. 2024).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) (1. 1. 2024), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 12 eIDKG oder nach § 78 Absatz 5 AufenthG erfolgen;
- 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
- a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
- b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 De-Mail-G;
- 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
- a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
- b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 De-Mail-G, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(4) 1 Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2 Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(5) 1 Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2 Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) (1. 1. 2024).
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