Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14b ZDG
§ 14b ZDG, Andere Dienste im Ausland
(1) 1 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
- 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens 2 Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
- 2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.
(2) 1 Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. 2 Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie 2 Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(3) 1 Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
- 1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dienen,
- 2. Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
- 3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637