Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 44 Geringfüg-RL
Beispiel 44 Geringfüg-RL, (zu B.2.3.2, B.3.2, C.2.1 und C.3.2):
Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
a) vom 2. 5. bis 28. 6. (6-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von (Personengruppenschlüssel 110) | 1 200 EUR |
b) vom 3. 8. bis 30. 9. (6-Tage-Woche) | 59 Kalendertage/50 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 500 EUR |
Berechnung der Kalendertage:
Zeitraum a): | Zeitmonat vom 2. 5. bis 1. 6. Teilmonat vom 2. 6. bis 28. 6. | = 30 Kalendertage = 27 Kalendertage |
Zeitraum b): | Teilmonat vom 3. 8. bis 31. 8. Kalendermonat September | = 29 Kalendertage = 30 Kalendertage |
Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der zweiten Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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