Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.4. RS 2016/03
Ziff. 3.2.4. RS 2016/03, Geeignete Orte
(1) Die Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V können an geeigneten Orten im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB V erbracht werden. Demnach gelten auch für diese Leistungen die Vorgaben des G-BA nach § 1 Absatz 2 HKP-RL. Danach besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen
- - die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und
- - für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung),
(2) Grundsätzlich sind auch zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 1 Absatz 2 Satz 4 HKP-RL geeignete Orte zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege. Nach § 2c Absatz 2 HKP-RL können Leistungen der Unterstützungspflege gemäß § 37 Absatz 2a SGB V nicht in Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbracht werden, da in Einrichtungen der Kurzzeitpflege grundsätzlich insoweit ein Anspruch nach § 39c SGB V besteht.
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