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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.2.2. RS 2016/03, Im Haushalt lebende Person

Ausweislich des Gesetzeswortlauts kommt die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V nur in Betracht, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichen. Da die Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V nur gewährt werden können, wenn keine im Haushalt lebende Person die Leistungen erbringen kann, ist der Grundsatz der Subsidiarität des Leistungsanspruchs gegenüber der Versorgung und Betreuung durch im Haushalt lebende Personen (§ 37 Absatz 3 SGB V) unmittelbar auch für den Bereich der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V anzuwenden (vgl. Ziff. 3.2.2.).


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