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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 19 SRVwV, Feststellung der Belege

(1)1 Mit der Feststellung darf nur beauftragt werden, wer nach seiner Fachkenntnis dazu in der Lage ist (Feststellungsbefugter). 2 Die sachlichen und die rechnerischen Feststellungen können von demselben Bediensteten vorgenommen werden. 3 Die Befugnis zur sachlichen und zur rechnerischen Feststellung ist unter Angabe des Umfangs der Feststellungsbefugnis schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu regeln. 4 Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei den Anordnungsbefugten Unterschriftsproben der Feststellungsbefugten zu hinterlegen. 5 Erlischt oder ändert sich der Umfang der Feststellungsbefugnis, ist dies den Anordnungsbefugten unverzüglich schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 6 Abweichungen von den Sätzen 4 und 5 können in der Kassenordnung zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung gewährleistet bleibt.

Absatz 1 neugefasst durch VwV vom 18. 9. 2000 (BAnz. Nr. 181). Sätze 3 und 5 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2) und VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).

(2) Zur Entlastung der Feststeller kann die Prüfung einzelner Tatbestände von Belegen auch Bediensteten übertragen werden, die keine Feststellungsbefugnis haben.

(3)1 Es darf niemand Angaben in Belegen feststellen, die ihn selbst betreffen. 2 Die Regelungen des § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Satz 2 geändert durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).

(4)1 Bei Vorliegen einer allgemeinen Zahlungsanordnung und bei Beträgen, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 EUR nicht übersteigen, können in der Kassenordnung vereinfachte Feststellungsverfahren zugelassen werden. 2 Dabei sind Art und Umfang der sachlichen und rechnerischen Prüfung und die vom Feststeller zu übernehmende Verantwortung festzulegen. 3 Art, Umfang und Häufigkeit von Stichprobenprüfungen der vereinfacht festgestellten Belege sind zu regeln. 4 In dem Feststellungsvermerk muss auf das vereinfachte Feststellungsverfahren hingewiesen werden. 5 Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Betragsgrenze des Satzes 1 auch auf bis zu 800 EUR erhöht werden.

Satz 1 geändert durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105), VwV vom 17. 6. 2010 (BAnz. Nr. 91) und VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2). Satz 5 geändert durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105) und VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).

(5)1 Werden Belege im Rahmen IT-gestützter Verfahren festgestellt, erfolgt die Feststellung durch den Bediensteten, der für die Ausführung des Verfahrens verantwortlich ist. 2 Die zur Feststellung eingesetzten Programme müssen darüber hinaus eine den §§ 20 und § 21 gleichwertige Sicherheit gewährleisten. 3 Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

Satz 1 geändert durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).


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