Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SRVwV
§ 24 SRVwV, Sachbuch
(1) Das Sachbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Buchungstag,
- 2. die Belegnummer,
- 3. den Betrag.
(2) 1 Werden die auf dieselbe Buchungsstelle entfallenden Buchungen in Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher eingetragen, sind die Tagessummen in längstens monatlichen Abständen — jedoch stets zum Monatsende — in das Sachbuch zu übernehmen. 2 Das gilt auch für Nachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr. 3 Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Einnahmen aus Beiträgen spätestens für den Jahresabschluss auf die zutreffenden Buchungsstellen zu übernehmen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637