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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.2.4. RS 2016/07
Ziff. A.1.2.4. RS 2016/07, Beschäftigung "neben" dem Studium
(1) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ergibt sich, dass diese für Studenten geschaffen worden sind, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Durch Urteile vom 31. 10. 1967 — 3 RK 77/64 — (USK 67110) und vom 16. 7. 1971 — 3 RK 68/68 — (USK 71137) hat das BSG entschieden, dass nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studierenden versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist.
(2) Die Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat in der Rechtsprechung des BSG zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt, in denen Kriterien zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung aufgestellt worden sind. Diese Kriterien lassen sich wie folgt kategorisieren:
a) 20-Wochenstunden-Grenze
Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung (u. a. Urteile vom 26. 6. 1975 — 3/12 RK 14/73 —, USK 7573, vom 10. 9. 1975 — 3 RK 42/75, 3/12 RK 17/74, 3/12 RK 15/74 —, USK 7586, 7589, 7599 und vom 30. 11. 1978 — 12 RK 45/77 —, USK 78183).
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil vom 22. 2. 1980 — 12 RK 34/79 —, USK 8053). Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund (siehe auch Buchstabe d).
Beispiel 1
Ein Student nimmt vom 1. 4. an eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25 Std./Woche auf, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet.
Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird.
Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist (siehe auch Buchstabe b).
Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder eine Beschäftigung neben einer selbständigen Tätigkeit ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen oder der Beschäftigung und der daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Beschäftigung ggf. die Merkmale der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV erfüllt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Absatz 1 SGB V und § 27 Absatz 2 SGB III und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung in Betracht kommt.
Beispiel 2
Ein Student übt seit dem 1. 3. beim Arbeitgeber A eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 18 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 780 EUR/Monat aus.
Am 1. 8. nimmt er beim Arbeitgeber B eine (weitere) unbefristete Beschäftigung im Umfang von 7 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 300 EUR/Monat auf.
In der seit dem 1. 3. beim Arbeitgeber A ausgeübten Beschäftigung besteht zunächst Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Das Werkstudentenprivileg entfällt mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B am 1. 8., da die wöchentliche Arbeitszeit von diesem Zeitpunkt an in der Zusammenrechnung die 20-Wochenstunden-Grenze übersteigt.
Durch den Wegfall der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs tritt mit Wirkung vom 1. 8. an in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A — neben der bereits bestehenden Rentenversicherungspflicht — auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer (Haupt-)Beschäftigung für den Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI beantragt wird.
b) Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)
Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird.
Etwas anderes gilt dann, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe des Jahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen (siehe Buchstabe d).
Versicherungsfreiheit liegt auch nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens 2 Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und damit versicherungsfrei bleibt (BSG, Urteil vom 23. 2. 1988 — 12 RK 36/87 —, USK 8866); die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist dabei nachzuweisen.
c) Befristete Beschäftigungen
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend. Die Versicherungsfreiheit beruht in diesen Fällen jedoch nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung (§ 7 Absatz 1 SGB V, § 27 Absatz 2 SGB III jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
In der Zeit vom 1. 1. 2015 bis zum 31. 12. 2018 sind die Zeitgrenzen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung von 2 auf 3 Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage ausgeweitet (§ 115 SGB IV). Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist daher auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der von Studenten ausgeübten (befristeten) Beschäftigungen zu beachten.
d) Mehrere Beschäftigungen im Laufe des Jahres
Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen — unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung — die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene Zwischenpraktika (siehe Abschnitt A.3.2) bleiben unberücksichtigt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Beispiel 3
Ein Student übt vom 1. 3. bis 15. 6. eine befristete Beschäftigung im Umfang von 25 Std./Woche bei einer 5-Tage-Woche aus, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet.
Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:
vom 1. 11. bis 31. 12. im Umfang von 18 Std./Woche (5-Tage-Woche)
vom 1. 7. bis 30. 9. im Umfang von 25 Std./Woche (5-Tage-Woche)
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr mehr als 2 Monate (§ 115 SGB IV: 3 Monate) beträgt.
Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die in der Zeit vom 1. 3. bis 15. 6. ausgeübte Beschäftigung nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der befristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie innerhalb des Jahreszeitraums (zurückgerechnet vom 15. 6., dem Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) zusammen mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 1. 7. bis 30. 9. des Vorjahres über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird; die Vorbeschäftigung vom 1. 11. bis 31. 12. des Vorjahres bleibt bei der Zusammenrechnung außen vor, da der Beschäftigungsumfang nicht mehr als 20 Std./Woche betrug.
Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs zu begründen. Vielmehr soll sie eine, ohne ihre Anwendung auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende, Versicherungsfreiheit ausschließen. Dementsprechend führt eine befristete Beschäftigung oder führen mehrere befristete Beschäftigungen, die das Erfordernis der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB IV nicht erfüllt bzw. erfüllen, für den Betroffenen nicht schon deshalb zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, weil die Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als 26 Wochen beträgt. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist vielmehr, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil — trotz Überschreitens der 20-Wochenstunde-Grenze — die unter Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit für sich betrachtet erfüllt sind.
Beispiel 4
Ein Student übt vom 1. 12 bis 31. 1. eine befristete Beschäftigung im Umfang von 25 Std./Woche bei einer 5-Tage-Woche aus, ohne dass die Arbeitszeiten am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden liegen.
Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:
vom 1. 2. bis 31. 3. im Umfang von 25 Std./Woche (5-Tage-Woche)
vom 1. 7. bis 15. 9. im Umfang von 18 Std./Woche (5-Tage-Woche)
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen mehr als 2 Monate (§ 115 SGB IV: 3 Monate) beträgt. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die am 1. 12. aufgenommene Beschäftigung nicht, da die Arbeitszeit mehr als 20 Std./Woche beträgt.
Der Umstand, dass die Dauer der Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Std./Woche im Laufe eines Jahres (zurückgerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) nicht mehr als 26 Wochen beträgt, begründet keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.
Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
e) Studienaufnahme während einer Beschäftigung
Für Arbeitnehmer, die während der Beschäftigung ein Studium aufnehmen und ihr Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums anpassen (z. B. durch Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG), tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach fortan nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Studenten sind. Erforderlich ist ferner, dass kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums (BSG, Urteile vom 11. 11. 2003 — B 12 KR 4/03 R, B 12 KR 24/03 R —, USK 2003-30 und — B 12 KR 5/03 R —, USK 2003-32, siehe auch Abschnitt A.2.4). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus ein Studium aufnehmen.
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