Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.6.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.6.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht als Leistungsbezieher wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V besteht. Insoweit kommt — insbesondere bei Bezug von Teilarbeitslosengeld — eine Mehrfachversicherung in Betracht. Das gilt auch beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
(2) Dagegen ist die Krankenversicherungspflicht der Leistungsbezieher nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorrangig gegenüber der
- - Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V (§ 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V),
- - Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V (vgl. § 5 Absatz 8 Satz 1 SGB V),
- - Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V (vgl. § 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V),
- - Krankenversicherung der Landwirte (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989) und der
- - Krankenversicherung der Künstler und Publizisten (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 KSVG).
(3) Eine zuvor bestehende freiwillige Krankenversicherung bzw. Mitgliedschaft endet nach § 191 Nummer 2 SGB V mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, mithin u. a. mit dem Beginn der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für eine zuvor bestehende Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (§ 5 Absatz 8a Satz 1 SGB V).
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