Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45c SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 45c SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Diese Regelung zielt darauf ab, verstärkt Pflegearrangements zu entwickeln, die insbesondere für an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen sowie von anderen Gruppen Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehende mehr Lebensqualität schaffen. So sollen beispielsweise der Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, bei denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung der Pflegebedürftigen übernehmen können (Betreuungsangebote), gefördert sowie Versorgungskonzepte und -strukturen weiter entwickelt werden. Von der Förderung umfasst sind ebenso Angebote, die der Deckung des Bedarfs der pflegebedürftigen Personen an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der Hauswirtschaft, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfe dienen (Angebote zur Entlastung im Alltag) oder dazu beitragen, Angehörige oder vergleichbar nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten (Angebote zur Entlastung von Pflegenden). Ebenfalls sollen ehrenamtliche Strukturen gefördert werden.
Zu den Voraussetzungen und Zielen sowie zur Dauer, zu Inhalten und zur Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für
- - die Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- - die Modellprojekte,
- - die Beteiligung der Pflegekassen an regionalen Netzwerken sowie
- - ehrenamtlicher Strukturen
Die finanziellen Mittel werden unmittelbar aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung finanziert. Da die Leistungsgewährung der Pflegeversicherung eine finanzielle Beteiligung der Länder voraussetzt, haben die Länder das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies gilt nicht für die Beteiligung der Pflegekassen an regionalen Netzwerken.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637