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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9a TPG
§ 9a TPG, Entnahmekrankenhäuser
§ 9a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(1) 1 Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von möglichen Spendern nach § 3 oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5 zu ermöglichen. 2 Die zuständige Behörde benennt gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
(2) 1 Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet,
- 1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, nach § 5 festzustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11 unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patienten zugleich als Gewebespender in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzuteilen,
- 2. sicherzustellen, dass in ihrem Entnahmekrankenhaus Ärzte oder Transplantationsbeauftragte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt werden,
- 3. sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz in einer Verfahrensanweisung festgelegt und eingehalten werden,
- 4. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem Operationssaal durchgeführt wird, der dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht, um die Qualität und Sicherheit der entnommenen Organe zu gewährleisten,
- 5. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist,
- 6. die aufgrund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme einzuhalten und
- 7. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung sowie die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder für eine nicht erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst und die Daten der Koordinierungsstelle nach § 11 mindestens einmal jährlich anonymisiert übermittelt werden.
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024), bisherige Nummern 2 bis 6 wurden Nummern 3 bis 7.
Nummer 3 eingefügt durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Nummer 5 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Nummer 6 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Nummer 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Sätze 2 bis 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im Rahmen der Organentnahme und deren Vorbereitung erbringen. 2 Die pauschale Abgeltung besteht aus
- 1. einer Grundpauschale für die Feststellung nach Absatz 2 Nummer 1,
- 2. einer Pauschale für die Abgeltung der Leistungen der intensivmedizinischen Versorgung sowie
- 3. einer Pauschale für die Abgeltung der Leistungen bei der Organentnahme.
Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
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