Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 UmwG
§ 7 UmwG, Kündigung des Verschmelzungsvertrags
1 Ist der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen 5 Jahren nach Abschluss des Vertrags nicht eingetreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach 5 Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag kann eine kürzere Zeit als 5 Jahre vereinbart werden. 2 Die Kündigung kann stets nur für den Schluss des Geschäftsjahres des Rechtsträgers, dem gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden.
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