Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 UmwG
§ 60 UmwG, Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2 § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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