Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 Ärzte-ZV
§ 36 Ärzte-ZV
(1) 1 Der Zulassungsausschuss beschließt in Sitzungen. 2 Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mittels Videotechnik durchgeführt werden. 3 Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.
Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(2) 1 In den Fällen des § 140f Absatz 3 SGB V sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a SGB V ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 2 Soll die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Rahmen einer Sitzung mittels Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Abweichend von Absatz 1 kann eine Sitzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik durchgeführt werden. 2 Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Dabei entscheidet er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
- 1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung, an der sowohl Personen im Sitzungszimmer als auch mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen, oder
- 2. als Videokonferenz, an der nur mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so können diese ihr Mitberatungsrecht wahrnehmen, indem sie mittels Videotechnik an der Sitzung teilnehmen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
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