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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82f EStDV
§ 82f EStDV, Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. 2 § 9a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. 1. 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. 12. 1995 bis zum Ablauf des 4. auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
(3) 1 Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden. 2 Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(5) 1 Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. 1. 1999 angeschafft oder hergestellt wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. 4. 1996 abgeschlossen worden ist. 2 Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. 1. 1999 beitreten.
(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. 2 Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 % ein Höchstsatz von 30 % und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von 8 Jahren ein Zeitraum von 6 Jahren treten.
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