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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 KrTr-RL
Anlage 1 KrTr-RL, Inhalt der Verordnung
In der Verordnung sind insbesondere anzugeben:
- 1. Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (§ 294a SGB V):
- Anhaltspunkte für:
- a) Unfall, Unfallfolgen
- b) Arbeitsunfall, Berufskrankheit
- c) Versorgungsleiden.
- 2. Angabe, ob es sich um eine Hinfahrt zur Behandlungsstätte, eine Rückfahrt von der Behandlungsstätte oder beides handelt
- 3. Der Grund der Beförderung (Hauptleistung der Krankenkasse), weshalb der Transport als Nebenleistung erbracht wird
- 4. Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz und nächst erreichbare, geeignete Behandlungsstätte
- 5. Das medizinisch notwendige Transportmittel (Art der Beförderung)
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