HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
§ 1 HebVtr, Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe
Die gesetzlich Versicherten haben nach dem SGB V Anspruch auf Hebammenhilfe. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Mutter versorgt werden kann (z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter), hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.