Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VII.1. RS 2019/12
Ziff. A.VII.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug regeln die §§ 201 und 205 SGB V. Die Meldungen sollen eine reibungslose Abwicklung des Versicherungsverhältnisses der betreffenden Person sowie des Beitragsverfahrens zwischen allen Beteiligten gewährleisten. Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 SGB V entsprechend (§ 50 Absatz 6 SGB XI).
(2) Die allgemeinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten gegenüber der Krankenkasse beinhaltet § 206 SGB V. Diese Vorschrift konkretisiert die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Dabei ist zu beachten, dass die Krankenkasse nur dann ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten haben kann, wenn ihr die erforderlichen Angaben nicht durch Dritte, z. B. den Rentenversicherungsträger, gemeldet werden.
(3) Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung enthält § 29 KVLG 1989 dem § 201 SGB V entsprechende Regelungen; die Melde- und Auskunftspflicht des Versicherten regeln die §§ 30 bis 32 KVLG 1989.
(4) Nach § 201 Absatz 6 SGB V sind die Meldungen zur KVdR auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung abzugeben. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt auf der Grundlage des § 201 Absatz 6 Satz 2 SGB V eine Vereinbarung über ein maschinell unterstütztes Meldeverfahren geschlossen. Bestandteile der aktuellen Vereinbarung vom 5. 10. 2015 sind:
- - "Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung", in denen die Tatbestände enthalten sind, die eine Meldung erfordern, und
- - "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Meldeverfahren KV-RV), in der die Datensatzinhalte und die technische Form der Meldungen zwischen Kranken- und Rentenversicherung festgelegt sind.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637