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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.1.2.2. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.1.2.2. RS 2019/12, Besonderheiten für Waisenrenten
(1) Bei Waisenrentnern, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V versicherungspflichtig sind, ordnet § 237 Satz 2 SGB V eine Beitragsfreiheit der Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 SGB V an. Die Beitragsfreiheit knüpft ausdrücklich an die Versicherungspflicht der Waisenrentner an. Sie kommt daher nicht zum Tragen, wenn für die Waise eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften, z. B. bei einer Berufsausbildung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, besteht (vgl. auch BT-Drs. 18/6905, zu Artikel 1a Nummer 1 Buchstabe c, S. 84).
(2) Die Kopplung der Beitragsfreiheit an die Altersgrenzen für Kinder in der Familienversicherung bedeutet nicht, dass ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V die Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sein müssen, wenngleich dies der Regelfall sein dürfte. Beitragsfreiheit besteht also z. B. unabhängig davon, ob der überlebende Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern gesetzlich krankenversichert sind oder nicht und ob das Gesamteinkommen des Waisenrentners, ggf. unter Berücksichtigung von weiteren Einnahmearten, die Einkommensgrenze der Familienversicherung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V überschreitet. Die Dauer der Beitragsfreiheit richtet sich nach der im Einzelfall zutreffenden Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V, im Fall der Nummer 3 (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) unter Berücksichtigung der individuellen Ausbildungs- und Dienstzeiten sowie eventueller Verlängerungstatbestände.
(3) Die Regelungen des § 48 Absatz 4 SGB VI zur Dauer des Anspruchs auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres lassen die Schlussfolgerung zu, dass in dieser Zeit, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V (Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen) ebenso die Altersgrenzen im Sinne des § 237 Satz 2 SGB V eingehalten werden. Dies gilt auch bei Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V, entspricht aber im Ergebnis der langjährigen Krankenkassenpraxis, welches auf das Gemeinsame Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen betr. leistungsrechtlicher Vorschriften des GRG vom 9. 12. 1988 [RS 1988/01] (dort unter Ziff. 2.4.2.2 zu § 10 SGB V) zurückzuführen ist. Daraus folgt wiederum, dass während eines fortdauernden Anspruchs auf Waisenrente für die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V ein Einhalten der Altersgrenzen im Sinne des § 237 Satz 2 SGB V grundsätzlich ohne Prüfung bzw. Überwachung durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger und damit bei Bestehen von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V (ohne Vorrangversicherung) Beitragsfreiheit unterstellt werden kann. Damit kann sich bei fortdauerndem Anspruch auf Waisenrente ein Ende der Beitragsfreiheit nur beim Eintritt einer Vorrangversicherung oder dem Erreichen der Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V und ein Beginn der Beitragsfreiheit nur mit dem Wegfall einer Vorrangversicherung ergeben. Aufgrund des Hinausschiebens der Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V beim Vorliegen von Verlängerungstatbeständen (insbesondere heutige Freiwilligendienste, früherer Wehr- oder Zivildienst im Rahmen der Dienstpflicht) für die Dauer von höchstens 12 Monaten endet die Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V je nach Lage des Einzelfalls zwischen der Vollendung des 25. und 26. Lebensjahres.
(4) Durch den Bezug in § 237 Satz 2 SGB V auf die Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 SGB V werden — ungeachtet der insoweit nicht eindeutigen Formulierung im Gesetz — auch die behinderten Kinder, die unter die Regelung des § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V fallen und ohne Altersbegrenzung familienversichert sein können, von der Beitragsfreiheit erfasst. Für sie kann daher über die Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SGB V hinaus, längstens bis zum Ende des Bezuges der Waisenrente, Beitragsfreiheit bestehen. Diese Auffassung wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Absolviert jedoch ein behindertes Kind im vorgenannten Sinne ein Studium, welches die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V erfüllt, oder ein Praktikum im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V, wird die Beitragsfreiheit aufgrund der insoweit eintretenden Vorrangversicherungspflicht nach dem Erreichen der Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V verdrängt.
(5) Ungeachtet der zuvor beschriebenen Beitragsfreiheit hat der Träger der Rentenversicherung nach § 249a Satz 2 SGB V die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu tragen (und nach § 255 SGB V zu zahlen), wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte (A.VIII.3.4.1). Ab 1. 1. 2019 hat der Rentenversicherungsträger daneben auch die Hälfte des Zusatzbeitrages zu tragen.
(6) In die Beitragsfreiheit für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V versicherungspflichtigen Waisen werden neben einer Waisenrente nach § 48 SGB VI eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (unter den Bedingungen einer ebenfalls eigenen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V), eine Waisenrente nach § 15 ALG sowie — ab 11. 5. 2019 — eine Waisenversorgung im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, also insbesondere Waisengeld an Waisen eines verstorbenen Beamten, einbezogen. Weitere eventuell daneben bezogene beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V wie z. B. Renten oder Kapitalzahlungen an Waisen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V) oder Arbeitseinkommen werden von der Beitragsfreiheit nicht erfasst. Inhaltsgleiche Regelungen gelten im Übrigen auch für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 Versicherten (§ 45 Absatz 1 Satz 2 KVLG 1989). Hat eine Person, die Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI hat, gleichzeitig Anspruch auf eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) und besteht neben der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ebenso Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V, unterliegt nur die Waisenrente nach § 48 SGB VI der Beitragsfreiheit; für die andere Rente gelten keine beitragsrechtlichen Besonderheiten.
(7) Vergleichbare Renten aus dem Ausland werden zwar nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug auf ihre Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahmen gleichgestellt; eine Gleichstellung von Waisenrenten hinsichtlich der Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V kann daraus noch nicht hergeleitet werden. Jedoch bestimmt Artikel 5 Buchstabe a VO (EG) 883/04 im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie zur Schweiz, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstigen Einnahmen bestimmte Rechtswirkungen hat, diese entsprechenden Rechtswirkungen auch bei einem Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gewährten gleichartigen Leistungen anwendbar sind. Der Begriff "Rechtswirkungen" erfasst ebenso die Beitragsfreiheit von Waisenrenten nach § 237 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Zur Beitragsfreiheit von gesetzlichen Waisenrenten aus dem Ausland kann es jedoch nur dann kommen, wenn Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V besteht. Dies setzt voraus, dass die Person neben dem Bezug einer gesetzlichen Waisenrente aus dem Ausland ebenso Anspruch auf eine Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat und nach den Koordinierungsvorschriften der Artikel 23 und 24 VO (EG) 883/04 deutsches Recht anzuwenden ist. Eine Anwendung deutschen Rechts kommt in solchen Fällen grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Person entweder
- - ihren Wohnort in Deutschland hat (vgl. Artikel 23 VO (EG) 883/04) oder
- - für diese Person die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben (vgl. Artikel 24 VO (EG) 883/04).
(8) Für gesetzliche Waisenrenten aus Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 883/04 kommt Beitragsfreiheit nicht in Betracht.
(9) Damit Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V besteht, müssen im Übrigen weitere spezifische Voraussetzungen (insbesondere nicht zuletzt privat krankenversichert) erfüllt sein.
(10) Die zuvor beschriebene Beitragsfreiheit wirkt nach § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V ebenso auf den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V sowie nach der Verweisungsvorschrift des § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
(11) Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 KVLG 1989 wird die Beitragsfreistellung der in § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V genannten Leistungen und der Waisenrenten nach § 15 ALG deckungsgleich auf die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 versicherten Waisenrentner übertragen.
(12) Im Übrigen erstreckt sich die Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V nicht auf die Waisenrenten, die auf der Grundlage des Artikels 2 RÜG geleistet werden.
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