Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.1.2.1. RS 2022/02
Ziff. C.1.2.1. RS 2022/02, Beitragssatz in der Krankenversicherung
(1) Da der ausländische Rentenversicherungsträger an den Beiträgen nicht beteiligt ist und damit das Mitglied die Beiträge aus der ausländischen Rente allein zu tragen hat, ist in § 247 Satz 2 SGB V ein für diese Einnahmeart geltender besonderer Beitragssatz festgeschrieben. Dieser Beitragssatz beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V), zurzeit 7,3 %. Daneben ist seit dem 1. 1. 2019 nur noch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 242 Absatz 1 SGB V) zu berücksichtigen. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 39 Absatz 3 Satz 2 und § 48 Absatz 3 KVLG 1989). Auf diesem Weg wird eine gleiche Beitragsbelastung für den Versicherten erreicht wie beim Bezug einer deutschen Rente nach § 249a SGB V.
(2) Aufgrund dieses besonderen Beitragssatzes ist entscheidend, ob eine Altersvorsorgeleistung aus dem Ausland den Versorgungsbezügen oder den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637