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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2024/01
Ziff. 5.1. RS 2024/01, Vorlage des Nachweises
(1) Nach § 55 Absatz 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Das Gesetz selbst schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat nach § 55 Absatz 3a Satz 2 SGB XI Empfehlungen darüber zu geben, welche Nachweise geeignet sind. Damit soll eine weitgehend einheitliche Praxis für die Anerkennung von Nachweisen sichergestellt werden.
(2) Beitragsabführende Stelle, der gegenüber der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu erbringen ist, ist die Stelle, der die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Dies gilt beispielsweise bei Renten oder bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, wenn der Rentenversicherungsträger oder Rehabilitationsträger bereits durch eine entsprechende Bescheinigung/Mitteilung von der Kranken- bzw. Pflegekasse oder über eine andere beitragsabführende Stelle (z. B. durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bzw. im Rahmen des Datenaustauschs nach § 107 SGB IV) Kenntnis von der Elterneigenschaft erlangt hat. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachprüfbar ergibt.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (z. B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Absatz 3 SGB XI in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse erbringen. Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Beiträge im sog. Firmenzahlerverfahren vom Arbeitgeber gezahlt werden, haben den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber als der beitragsabführenden Stelle und zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags durch Beitragsbescheid auch gegenüber der Pflegekasse zu führen. Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das Mitglied gegenüber der Pflegekasse, wenn dieser geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines oder mehrerer berücksichtigungsfähiger Kindes belegen, vorliegen (z. B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können). Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Anforderung entsprechender Angaben gegenüber den Mitgliedern zulässig.
(4) Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten beitragsrechtlich als kinderlos. Sie sind weder vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, es sei denn, sie gehören zu den unter § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI genannten Personen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.2 bis 2.5), noch kommt ein Beitragsabschlag für sie in Betracht.
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