Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beitragsnachweis
Beitragsnachweis
Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen (Fälligkeit der Beiträge); dabei sind die Beiträge nach Beitragsgruppen getrennt aufzuführen. Wird der Beitragsnachweis nicht termingerecht eingereicht, kann die Einzugsstelle den GSV-Beitrag schätzen.
Nachweistage 2024
Monat | Jan. | Feb. | März | April | Mai | Juni |
Tag | 25. | 23. | 22. | 24. | 24.* / 27. | 24. |
Monat | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
Tag | 25. | 26. | 24. | 24.** / 25. | 25. | 19. |
* Gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag ist.
** Gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Beitragsnachweis-Datensätze dürfen nur per Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Abrechnungsprogramme oder maschineller Ausfüllhilfen übermittelt werden (siehe auch SV-Meldeportal).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637