Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 JFDG
§ 11 JFDG, Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) 1 Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 2 Sie muss enthalten:
- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
- 2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
- 3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
- 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
- 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen,
- 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
- 8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
Nummer 6 geändert durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
(2) 1 Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen auf eigene Rechnung übernimmt. 2 Der Träger haftet für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
(3) 1 Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des Dienstes enthalten.
(4) 1 Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern. 2 Die Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden; im Falle des § 11 Absatz 2 ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. 3 Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. 4 Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
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