Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 51a KVLG 1989
§ 51a KVLG 1989, Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V entsprechend anzuwenden.
§ 51a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637