Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 66 KVLG 1989
§ 66 KVLG 1989, Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
§ 66 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. 8. 2013 bis zum 1. 1. 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637