Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB XIV
§ 42 SGB XIV, Krankenbehandlung
(1) 1 Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1. Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel, 5. Abschnitt 1. Titel und 7. Abschnitt des SGB V und
- 2. weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständigen Krankenkasse.
(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel des SGB V erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, können Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel des SGB V erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel des SGB V erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
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