Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB XIV
§ 44 SGB XIV, Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem SGB V oder dem SGB IX nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1 Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. 2 Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.
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