Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150 SGB XIV
§ 150 SGB XIV, Anpassung, Verordnungsermächtigung
1 Der nach den §§ 144 und 145 festgestellte Geldbetrag sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2 Die sich nach Satz 1 ergebenden Beträge sind bis 0,49 EUR auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf volle Euro aufzurunden. 3 Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
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